Der Urlaub ist für viele Menschen eine Zeit der Freude und Entspannung. Es ist die perfekte Gelegenheit, um dem Alltag zu entfliehen, neue Orte zu entdecken, verschiedene Kulturen zu erleben und sich zu erholen. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Reiseleistung nicht den Erwartungen entspricht und der Urlaub zu einem frustrierenden Erlebnis wird.
Mangelhafte Reiseleistungen können verschiedene Formen annehmen. Es kann sich um eine schlechte Unterkunft handeln, die nicht den versprochenen Standards entspricht, um unzureichende Transportdienstleistungen oder um unerwartete zusätzliche Kosten, die den Urlaub verteuern und zu finanziellen Belastungen führen.
Welche Ansprüche haben Sie nach dem Pauschalreisegesetz, wenn eine Reise nicht den Vertragsbedingungen entspricht oder seitens des Reiseveranstalters storniert wird? Können auch Sie von einem bereits abgeschlossenen Pauschalreisevertrag zurücktreten? Auf diese Fragen werden wir in diesem Beitrag eingehen und einen leichtverständlichen Überblick über das Reiserecht in Österreich geben.
Egal welche reiserechtlichen Probleme sie hatten, wir prüfen in einer unverbindlichen und kostenfreien Erstbeurteilung ob Ihnen Erstattungsansprüche wie bspw Reisepreisminderung oder Schadenersatz zustehen. Verwenden Sie hierfür das Formular und schicken Sie uns eine Nachricht. Wir beantworten Ihre Anfrage binnen 24 Stunden!
Das Pauschalreisegesetz (PRG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das die Rechte von Pauschalreisenden regelt. Es ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und zielt insgesamt darauf ab, die Rechte und den Schutz der Pauschalreisenden in Österreich zu stärken und sicherzustellen, dass Pauschalreisen den vereinbarten Standards entsprechen. Unter anderem schützt das Reiserecht in Form des PRG die Rechte der Konsumenten, indem es bestimmte Informationspflichten des Reiseveranstalters regelt.
Bevor auf die einzelnen Rechte und Ansprüche der Konsumenten eingegangen wird, muss zwischen Pauschalreise und verbundener Reiseleistung differenziert werden:
Gemäß dem Pauschalreisegesetz handelt es sich um eine Reise, die von einem Reiseveranstalter angeboten wird und mindestens zwei der folgenden Elemente beinhaltet:
Auch bei der sogenannten „Click-Through-Buchung“ liegt eine Pauschalreise vor. Hierbei handelt es sich um eine Online-Buchung über ein verbundenes Buchungssystem, wobei mehrere Leistungen binnen 24 Stunden gebucht werden. Wesentlich ist, dass die Daten des Reisenden nur einmal eingegeben und vom ersten Unternehmer an die anderen weitergeleitet werden.
Beispiel: Manfred bucht einen Flug von Graz nach Madrid. Nach Buchung und Bezahlung werden ihm auf derselben Website Angebote für Unterkünfte und Mietwagen vorgeschlagen. Dieses Angebot nimmt er wahr und bucht direkt ein Hotelzimmer. Seine Daten muss er nicht erneut eingeben, diese werden durch die Airline automatisch weitergeleitet.
Tipp: Welche Fluggastrechte im Falle von Flugverspätungen geltend gemacht werden können, finden Sie hier.
Hierbei handelt es sich um keine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts, es kommen jedoch Teile des Pauschalreisegesetzes zur Anwendung. Die Voraussetzungen, damit von einer verbundenen Reiseleistung gesprochen werden kann, sind:
Beispiel: Manfred bucht für seine Familie auf einer Online-Plattform einen Flug nach Florenz. Nachdem Manfred seine persönlichen Daten eingegeben und den Flug bezahlt hat, wird er mittels Link aufgefordert, eine Unterkunft zu buchen. Durch Klick auf den Link wird er zu einer neuen Webmaske weitergeleitet, in welcher er erneut seine persönlichen Daten einträgt, die Unterkunft bucht (Button „jetzt buchen“) und abschließend bezahlt.
Gemäß dem österreichischen Pauschalreisegesetz sind Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden vor Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zukommen zu lassen. Diese Pflichten dienen dazu, dem Reisenden transparente und umfassende Informationen über die Pauschalreise zur Verfügung zu stellen. Im Folgenden sind einige der wichtigsten Informationspflichten aufgeführt:
Das Pauschalreisegesetz sieht standardisierte Informationsblätter vor. Die darauf enthaltenden Punkte werden Vertragsinhalt. Abweichungen bzw Änderungen hiervon werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung wirksam. Sofern über zusätzliche Kosten und Gebühren nicht korrekt informiert wird, muss der Reisende diese nicht bezahlen.
Liegt keine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts vor, sondern verbundene Reiseleistungen, muss der Reisende darüber informiert werden. Ebenfalls muss er davon in Kenntnis gesetzt werden, dass er nicht den vollen Schutz des Pauschalreisegesetzes genießt, sondern nur Teile davon zur Anwendung kommen. Dies gilt beispielsweise für Regelungen bzgl der Insolvenzabsicherung und Haftung bei Buchungsfehlern des Unternehmers.
Wird der Reisende nicht korrekt informiert, hat er gegenüber dem Reisebüro verschiedene Ansprüche (zB Stornierung oder Übertragung der Reise).
Weiters haften Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringer der Reiseleistung für ihnen zurechenbare technische Mängel im Buchungssystem.
AUSGEZEICHNET Basierend auf 98 Bewertungen Gepostet auf Google HE STTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Rückerstattung Servicegebühr Mobiltelefon: Die Rückforderung der unrechtmäßig eingehobenen Servicepauschale wurde zu meiner vollsten Zufriedenheit durchgeführt.Gepostet auf Google Martin TravisanTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr kompetente Rechtsanwaltskanzlei mit sehr freundlichen MitarbeiterinnenGepostet auf Google orhan kirazTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich kann diese Kanzlei auf jeden Fall weiterempfehlen.👍🙏🙏Gepostet auf Google Larissa H.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Mag. Strolz hat mir geholfen meine Servicepauschale erfolgreich vom Mobilfunkanbieter Hutchinson Drei zurückzufordern und dies sogar kostenfrei. Die Kommunikation war stets super. Sehr bemühte Kanzlei. Vielen herzlichen Dank nochmal!Gepostet auf Google Angeles UbedaTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Professionell und schnell geholfen. Vielen Dank!Gepostet auf Google Emanuel K.Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Super Hilfe bei der Rückforderung der Servicepauschale.Gepostet auf Google Hermann FieglTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr zuverlässig, immer erreichbar und wirklich sehr bemüht alles korrekt und so rasch wie möglich zu erledigen. Besonderer Dank geht an Martin Unterlercher.Gepostet auf Google Hildegard SuntingerTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Kaspar Strolz hat bewirkt, dass die von meinem Telefonnetzbetreiber unrechtmäßig eingeforderte Service-Pauschale rückerstattet wurde. Die Kommunikation war stets freundlich und klar und der Fall wurde mit Sorgfalt und Beharrlichkeit erfolgreich abgeschlossen. Vielen Dank!Gepostet auf Google Tina JakobiTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich war sehr erstaunt wie unkompliziert mein Anliegen angenommen und bearbeitet wurde ! Das Team ist sehr freundlich und bemüht einem zu helfen. Mein Anliegen wurde sehr schnell bearbeitet und fand einen positiven Abschluss. Danke an das TeamGepostet auf Google Rejin GijadinTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich habe mich in einer mietrechtlichen Angelegenheit an die Rechtsanwaltskanzlei von Mag. Strolz gewandt und wurde von Anfang an sehr professionell und zuverlässig betreut. Besonders hervorheben möchte ich die rasche Übernahme meines Anliegens sowie die klare und verständliche Kommunikation. Auch bei Rückfragen wurde sich immer Zeit genommen, sodass ich mich jederzeit gut aufgehoben gefühlt habe. Die Betreuung war sowohl fachlich sehr kompetent als auch menschlich angenehm – eine Kombination, die ich sehr geschätzt habe. Ich bin mit der Unterstützung sehr zufrieden und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.
Wenn die Pauschalreise nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, hat der Reisende nach dem Pauschalreisegesetz verschiedene Rechte und Ansprüche. Hier sind einige wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Mängeln gemäß dem Pauschalreisegesetz:
Grundsätzlich sind im Reiserecht Preiserhöhungen zulässig, sofern auch Preissenkungen möglich sind. Hier gibt es natürlich Grenzen:
Vorsicht: Sofern Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagieren, wird dies als Zustimmung zur Preisanpassung gewertet. Daher sollten Sie – sofern Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind – unverzüglich mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen.
Sonstige einseitige Leistungsänderungen sind ebenfalls möglich. Hier muss zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen differenziert werden, wobei letztere bereits dann geändert werden können, sofern sich der Veranstalter im Pauschalreisevertrag ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Liegen jedoch Änderungen wesentlicher Eigenschaften der Reise, die dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten verursachen, vor, kann eine Änderung nur erfolgen, sofern dies zwingend erforderlich ist.
Hinweis: Auch hier erhält der Reisende wiederum ein kostenloses Rücktrittsrecht. Er kann aber auch am Vertrag festhalten und einen Anspruch auf Preissenkung geltend machen.
Im Rahmen des Pauschalreisegesetzes besteht die Möglichkeit – ohne Zustimmung des Vertragspartners – die Reise auf eine andere Person zu übertragen. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass der „neue“ Reisende die Vertrags- und Teilnahmebedingungen erfüllt. Erwähnenswert ist, dass in solch einem Fall sowohl Überträger als auch Ersatzteilnehmer solidarisch für offene Entgelte haften.
Achtung: Eine Übertragung auf eine andere Person ist spätestens sieben Tage vor Reisebeginn möglich.
Sowohl für den Reisenden als auch den Veranstalter sind im Pauschalreisegesetz einige Rücktrittsrechte normiert:
Das Pauschalreisegesetz (PRG) regelt die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern bei Pauschalreisen. Ziel des Pauschalreisegesetzes ist es, Konsumenten umfassend zu schützen und sicherzustellen, dass gebuchte Reisen den vereinbarten Leistungen entsprechen.
Das Pauschalreisegesetz enthält insbesondere Vorschriften zu:
Eine Pauschalreise im Sinne des Pauschalreisegesetzes liegt vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen kombiniert und als Gesamtpaket angeboten werden, etwa:
Auch sogenannte Click-Through-Buchungen fallen unter das Pauschalreisegesetz, wenn mehrere Leistungen innerhalb von 24 Stunden gebucht werden und die Daten automatisch übernommen werden.
Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn mehrere Reiseleistungen vermittelt, aber separat gebucht und bezahlt werden.
Im Unterschied zur Pauschalreise gilt das Pauschalreisegesetz hier nur eingeschränkt. Der Reisende genießt daher weniger Schutz, insbesondere bei:
Das Pauschalreisegesetz verpflichtet jedoch zur klaren Information darüber, dass keine Pauschalreise vorliegt.
Das Pauschalreisegesetz verpflichtet Reiseveranstalter, vor Vertragsabschluss umfassende Informationen bereitzustellen. Dazu gehören:
Diese Informationen werden laut Pauschalreisegesetz Vertragsbestandteil. Fehlende Angaben können dazu führen, dass Zusatzkosten nicht bezahlt werden müssen.
Das Pauschalreisegesetz gewährt Reisenden bei mangelhaften Leistungen mehrere Ansprüche wie bspw Preisminderung oder Schadenersatz. Wir beraten Sie gerne individuell und umfassend zu Ihren Rechten im Rahmen des Pauschalreisegesetzes. Nehmen Sie noch heute für eine unverbindliche Erstberatung Kontakt auf.
Das Pauschalreisegesetz erlaubt Preiserhöhungen nur eingeschränkt:
Das Pauschalreisegesetz verlangt außerdem, dass auch Preissenkungen möglich sein müssen.
Ja, das Pauschalreisegesetz erlaubt eine Übertragung der Reise auf eine Ersatzperson, wenn:
Der ursprüngliche Reisende und die Ersatzperson haften laut Pauschalreisegesetz gemeinsam für offene Kosten.
Nach dem Pauschalreisegesetz dürfen wesentliche Änderungen (zB Hotelwechsel, Terminverschiebung) nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen.
In solchen Fällen haben Reisende das Recht:
Werden die Informationspflichten nach dem Pauschalreisegesetz verletzt, kann der Reisende:
Auch bei verbundenen Reiseleistungen kann eine fehlerhafte Information zu erweiterten Ansprüchen führen.
Das österreichische Reiserecht, insbesondere das Pauschalreisegesetz (PRG), gewährt Reisenden umfangreiche Ansprüche bei erheblichen Abweichungen vom gebuchten Reisevertrag. Dazu gehören insbesondere Reisepreisminderung, Schadenersatz, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, Rücktrittsrechte sowie Ansprüche bei Verzögerungen, Ausfällen oder Mängeln.
Zusätzliche Rechte ergeben sich bspw aus den EU-Fluggastrechten und internationalen Abkommen wie dem Montrealer Übereinkommen.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen wesentlich von den vertraglich vereinbarten Bedingungen abweichen. Die zugesagte Reiseleistung wurde entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht. Beispiele:
Ja, wenn ein Reisemangel vorliegt, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Preisminderung entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
Als Orientierung dient häufig die Frankfurter Tabelle, die von Gerichten regelmäßig zur Bewertung herangezogen wird. Eine verbindliche Quote ergibt sich jedoch stets aus der individuellen Situation.
Neben der Reisepreisminderung können zusätzlich folgende Ansprüche bestehen:
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG 261/2004) sieht je nach Entfernung und Dauer der Verspätung pauschale Entschädigungen zwischen 250 € und 600 € vor.
Zusätzlich bestehen Ansprüche auf:
Damit Ansprüche erhalten bleiben, sollten folgende Schritte eingehalten werden:
Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Preisminderungs- oder Schadenersatzanspruchs kann für Pauschalreisen nicht auf weniger als zwei Jahre beschränkt werden (§ 12 Abs 6 PRG). Ohne Vereinbarung kommen die allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts zur Anwendung: drei Jahre nach § 1489 ABGB. Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-VO verjähren in Österreich in der Regel nach drei Jahren. Es empfiehlt sich jedoch, Ansprüche so früh wie möglich geltend zu machen, da eine rasche Dokumentation und Beweisführung entscheidend ist.
Die Erstbeurteilung ist kostenlos und unverbindlich. Nach Prüfung des Falls informieren wir Sie transparent über alle möglichen Kosten und Vergütungsmodelle. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernehmen wir gerne die Einholung der Deckungszusage.
Nein. Sobald Sie uns beauftragen, übernehmen wir die gesamte Kommunikation –inklusive außergerichtlicher Forderungen, Verhandlungen und gegebenenfalls gerichtlicher Vertretung.
In einer Vielzahl von Fällen lässt sich eine Lösung außergerichtlich erzielen. Ein Gerichtsverfahren wird nur dann geführt, wenn:
Unsere Juristen beraten Sie stets über Chancen, Risiken und die wirtschaftlich sinnvollste Lösung.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Antwort auf Ihre Anfrage. Unsere Erstprüfung ist kostenlos und liefert Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zu Erfolgsaussichten und möglichen Schritten.
Hilfreich sind insbesondere:
Ja, sofern die gesetzlichen Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Im Zweifel prüfen wir für Sie, ob eine Geltendmachung noch möglich ist.
Die Frankfurter Tabelle ist ein unverbindliches, aber in der Praxis oft herangezogenes Bewertungssystem für Reisemängel. Sie dient als Orientierung, welche Preisminderungsquote in bestimmten Situationen angemessen sein kann. Wir wenden sie als Orientierung an – maßgeblich bleibt jedoch immer der konkrete Einzelfall.
Senden Sie uns Ihren Fall unverbindlich über das Kontaktformular. Wir prüfen kostenlos, ob Reisepreisminderung, Schadenersatz oder Fluggastrechte in Frage kommen. Oft bestehen Ansprüche, obwohl Reisende das selbst nicht vermuten.
Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Ihr Flug am Zielort mehr als 3 Stunden verspätet ankommt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke:
Mehr dazu finden Sie im folgenden Beitrag.
Abhängig von der Länge der Verspätung haben Sie Anspruch auf:
Diese Betreuungsleistungen gelten ab folgenden Verspätungen:
Falls die Airline diese Leistungen nicht anbietet, können Sie die Kosten selbst tragen und später bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden haben Sie das Recht, von Ihrer Reise zurückzutreten und sich den Ticketpreis vollständig erstatten zu lassen.
Es gibt keine Entschädigung, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen, wie zB politische Instabilität oder Sicherheitsrisiken.
Technische Probleme befreien die Airline jedoch nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht, außer sie sind wirklich außergewöhnlich.
Ein Entschädigungsanspruch entfällt in folgenden Fällen:
Die Fluggesellschaft informiert mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung.
Bei einer späteren Mitteilung wird innerhalb festgelegter Fristen eine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten.
Die Flugabsage ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch mit angemessenen Maßnahmen nicht vermeiden lassen.
Um Ihren Anspruch geltend zu machen, sollten Sie sich die Verspätung und den Grund dafür von der Airline schriftlich bestätigen lassen. Heben Sie zudem alle Belege für zusätzliche Ausgaben wie Verpflegung oder Übernachtungen auf. Anschließend können Sie die Entschädigung direkt bei der Fluggesellschaft einfordern. Wenn die Airline sich weigert oder die Bearbeitung verzögert, helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Viele Fluggesellschaften versuchen, die Entschädigung durch bürokratische Hürden zu erschweren oder abzulehnen. In solchen Fällen unterstützen wir Sie, Ihre Ansprüche durchzusetzen und helfen Ihnen, den Prozess schnell und effizient abzuwickeln. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt auf.
Wenn Ihr Gepäck verspätet, beschädigt oder verloren geht, gelten bestimmte Regelungen:
Ein Anspruch auf Entschädigung kann bestehen, wenn durch eine erhebliche Verspätung auf internationalen Flügen ein konkreter Schaden entsteht. Voraussetzung ist, dass der Flug zwischen Staaten erfolgt, die das Montrealer Übereinkommen ratifiziert haben. Die Fluggesellschaft muss keinen Schadensersatz leisten, wenn sie nachweisen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verzögerung getroffen wurden. Die Entschädigung ist derzeit auf etwa 5.000 Euro für Passagiere und ca. 1.380 Euro für Gepäck begrenzt. Reisende müssen den Schaden mit Quittungen für zusätzliche Ausgaben, wie Übernachtungskosten oder Ersatzkleidung, belegen.
Ja, bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden haben Pauschalreisende das Recht auf eine Preisminderung, da die vereinbarte Leistung des Reisevertrags nicht vollständig erbracht wurde. Für jede zusätzliche Stunde Verspätung können bis zu 5 Prozent des Tagesreisepreises gefordert werden, maximal jedoch 20 Prozent des Gesamtreisepreises. Kleinere Verspätungen gelten meist als hinzunehmende Unannehmlichkeiten. Sollte sich Ihr Urlaub durch eine erhebliche Verspätung stark verkürzen, besteht möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadenersatz oder die Option, bei einem wesentlichen Mangel vom Vertrag zurückzutreten.