Reiserecht: Pauschalreisegesetz, verbundene Reiseleistung und Co…

Der Urlaub ist für viele Menschen eine Zeit der Freude und Entspannung. Es ist die perfekte Gelegenheit, um dem Alltag zu entfliehen, neue Orte zu entdecken, verschiedene Kulturen zu erleben und sich zu erholen. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Reiseleistung nicht den Erwartungen entspricht und der Urlaub zu einem frustrierenden Erlebnis wird.

Mangelhafte Reiseleistungen können verschiedene Formen annehmen. Es kann sich um eine schlechte Unterkunft handeln, die nicht den versprochenen Standards entspricht, um unzureichende Transportdienstleistungen oder um unerwartete zusätzliche Kosten, die den Urlaub verteuern und zu finanziellen Belastungen führen.

Welche Ansprüche haben Sie nach dem Pauschalreisegesetz, wenn eine Reise nicht den Vertragsbedingungen entspricht oder seitens des Reiseveranstalters storniert wird? Können auch Sie von einem bereits abgeschlossenen Pauschalreisevertrag zurücktreten? Auf diese Fragen werden wir in diesem Beitrag eingehen und einen leichtverständlichen Überblick über das Reiserecht in Österreich geben.

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Egal welche reiserechtlichen Probleme sie hatten, wir prüfen in einer unverbindlichen und kostenfreien Erstbeurteilung ob Ihnen Erstattungsansprüche wie bspw Reisepreisminderung oder Schadenersatz zustehen. Verwenden Sie hierfür das Formular und schicken Sie uns eine Nachricht. Wir beantworten Ihre Anfrage binnen 24 Stunden!

Mängel bei der Unterkunft
zB.: Abweichung vom gebuchten Objekt, Mängel in der Ausstattung des Zimmers, Abweichende örtliche Lage, ...
Mängel bei der Verpflegung
zB.: verdorbene (ungenießbare) Speisen, lange Wartezeiten, Vollkommener Ausfall, ...
Sonstiges
zB.: Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool, Verschmutzter Strand, Unmöglichkeit des Badens im Meer, ...
Transport
zB.: Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus, Ausstattungsmängel, Service, ...
Potentielle Rückerstattung der Reisekosten in Prozent
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Für mehr Info zu den Prozentsätzen: Frankfurter Liste
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Unterscheidung zwischen Pauschalreise und verbundener Reiseleistung

Das Pauschalreisegesetz (PRG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das die Rechte von Pauschalreisenden regelt. Es ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und zielt insgesamt darauf ab, die Rechte und den Schutz der Pauschalreisenden in Österreich zu stärken und sicherzustellen, dass Pauschalreisen den vereinbarten Standards entsprechen. Unter anderem schützt das Reiserecht in Form des PRG die Rechte der Konsumenten, indem es bestimmte Informationspflichten des Reiseveranstalters regelt.

Bevor auf die einzelnen Rechte und Ansprüche der Konsumenten eingegangen wird, muss zwischen Pauschalreise und verbundener Reiseleistung differenziert werden:

Pauschalreisen im Reiserecht

Gemäß dem Pauschalreisegesetz handelt es sich um eine Reise, die von einem Reiseveranstalter angeboten wird und mindestens zwei der folgenden Elemente beinhaltet:

  • Transport: Darunter versteht man den Hin- und Rücktransport zum Reiseziel. Dies kann Flug, Bahn, Bus oder eine andere Form des Transports sein.
  • Unterkunft: Die Pauschalreise umfasst die Bereitstellung einer Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum. Dies kann ein Hotel, eine Ferienwohnung, ein Ferienhaus oder eine andere Form der Unterkunft sein.
  • Touristische Leistungen: Die Pauschalreise kann weitere touristische Leistungen enthalten, wie zum Beispiel Ausflüge, Sightseeing-Touren, Sportaktivitäten oder andere Freizeitangebote.
  • Vermietung von KFZ

Auch bei der sogenannten „Click-Through-Buchung“ liegt eine Pauschalreise vor. Hierbei handelt es sich um eine Online-Buchung über ein verbundenes Buchungssystem, wobei mehrere Leistungen binnen 24 Stunden gebucht werden. Wesentlich ist, dass die Daten des Reisenden nur einmal eingegeben und vom ersten Unternehmer an die anderen weitergeleitet werden.

Beispiel: Manfred bucht einen Flug von Graz nach Madrid. Nach Buchung und Bezahlung werden ihm auf derselben Website Angebote für Unterkünfte und Mietwagen vorgeschlagen. Dieses Angebot nimmt er wahr und bucht direkt ein Hotelzimmer. Seine Daten muss er nicht erneut eingeben, diese werden durch die Airline automatisch weitergeleitet.

Tipp: Welche Fluggastrechte im Falle von Flugverspätungen geltend gemacht werden können, finden Sie hier

Verbundene Reiseleistung / Teilanwendung Pauschalreisegesetz

Hierbei handelt es sich um keine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts, es kommen jedoch Teile des Pauschalreisegesetzes zur Anwendung. Die Voraussetzungen, damit von einer verbundenen Reiseleistung gesprochen werden kann, sind:

 

  • Mindestens zwei Leistungen werden über Vermittlung eines Unternehmers
  • Es handelt sich um separate Verträge, welche auch getrennt bezahlt
  • Die Buchung erfolgt im Rahmen eines einzigen Kontakts mit dem Vermittler, also entweder im Reisebüro oder bei Onlinebuchung. Das gleiche gilt, wenn die zweite Buchung binnen 24 Stunden erfolgt, wobei diese gezielt vermittelt

 

Beispiel: Manfred bucht für seine Familie auf einer Online-Plattform einen Flug nach Florenz. Nachdem Manfred seine persönlichen Daten eingegeben und den Flug bezahlt hat, wird er mittels Link aufgefordert, eine Unterkunft zu buchen. Durch Klick auf den Link wird er zu einer neuen Webmaske weitergeleitet, in welcher er erneut seine persönlichen Daten einträgt, die Unterkunft bucht (Button „jetzt buchen“) und abschließend bezahlt.

Reiserecht Erstattung

Mehr Transparenz im Reiserecht – Informationspflicht der Reiseveranstalter

Informationspflicht nach dem Pauschalreisegesetz

Gemäß dem österreichischen Pauschalreisegesetz sind Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden vor Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zukommen zu lassen. Diese Pflichten dienen dazu, dem Reisenden transparente und umfassende Informationen über die Pauschalreise zur Verfügung zu stellen. Im Folgenden sind einige der wichtigsten Informationspflichten aufgeführt:

  • Gesamtpreis der Reise: Es müssen Angaben zum Gesamtpreis der Pauschalreise gemacht werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und zusätzlicher Kosten. Zusätzlich sollten Informationen zu Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten bereitgestellt werden.
  • Reiseleistungen: Der Reiseveranstalter muss klare und umfassende Informationen über die angebotenen Reiseleistungen bereitstellen.
  • Kontaktdaten des Reiseveranstalters bzw. Reisebüros
  • Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten: Der Reisende muss über seine Rechte bezüglich Stornierung und Umbuchung informiert werden, einschließlich der damit verbundenen Kosten und Fristen.
  • Reisepass- und Visumserfordernisse: Falls erforderlich, müssen Informationen über die Einreisebestimmungen und Visumserfordernisse für das Reiseziel bereitgestellt werden.
  • Reiseversicherungen: Es sollte darauf hingewiesen werden, ob eine Reiseversicherung empfohlen oder im Preis enthalten ist.

Das Pauschalreisegesetz sieht standardisierte Informationsblätter vor. Die darauf enthaltenden Punkte werden Vertragsinhalt. Abweichungen bzw Änderungen hiervon werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung wirksam. Sofern über zusätzliche Kosten und Gebühren nicht korrekt informiert wird, muss der Reisende diese nicht bezahlen.

Informationspflicht bei verbundenen Reiseleistungen nach dem Pauschalreisegesetz

Liegt keine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts vor, sondern verbundene Reiseleistungen, muss der Reisende darüber informiert werden. Ebenfalls muss er davon in Kenntnis gesetzt werden, dass er nicht den vollen Schutz des Pauschalreisegesetzes genießt, sondern nur Teile davon zur Anwendung kommen. Dies gilt beispielsweise für Regelungen bzgl der Insolvenzabsicherung und Haftung bei Buchungsfehlern des Unternehmers.

Wird der Reisende nicht korrekt informiert, hat er gegenüber dem Reisebüro verschiedene Ansprüche (zB Stornierung oder Übertragung der Reise).

Weiters haften Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringer der Reiseleistung für ihnen zurechenbare technische Mängel im Buchungssystem.

Bewertungen unserer Mandanten

Mängel bei Pauschalreisen

Wenn die Pauschalreise nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, hat der Reisende nach dem Pauschalreisegesetz verschiedene Rechte und Ansprüche. Hier sind einige wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Mängeln gemäß dem Pauschalreisegesetz:

  • Rügeobliegenheit
    Der Reisende ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter vor Ort zu melden. Dies sollte in angemessener Weise geschehen, um dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.
    Aus Beweisgründen sollte diese Mängelanzeige schriftlich erfolgen und mit Fotos oder Videos belegt werden.
    Wird diese Rügeobliegenheit nicht erfüllt, kann dies als Mitverschulden beim Schadenersatz gewertet werden.

  • Abhilfe
    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dies kann beispielsweise die Reparatur eines Mangels oder die Bereitstellung einer Ersatzleistung beinhalten. Die Maßnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen und dürfen für den Reisenden keine erheblichen Unannehmlichkeiten mit sich bringen.
    Weiters besteht die Möglichkeit auf Selbstabhilfe, sofern der Unternehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert (zB selbstständige Buchung eines Zimmers in einem anderen Hotel). In solch einem Fall besteht Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten.

  • Preisminderung
    Wenn die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder eine Abhilfe nicht möglich ist, hat der Reisende das Recht auf eine angemessene Preisminderung. Die angebotene Alternative oder Preisminderung kann nur dann abgelehnt werden, wenn diese nicht vergleichbar bzw. angemessen ist.

  • Rücktritt vom Vertrag
    Liegt ein Mangel vor, der erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Reise hat, muss der Reiseveranstalter diesen binnen der vom Reisenden gesetzten Frist beheben. Macht er dies nicht, kann ohne Stornogebühr vom Vertrag zurückgetreten werden.

  • Schadenersatz
    Der Reisende hat unter bestimmten Umständen das Recht auf Schadensersatz. Neben entstandenen Mehrkosten besteht bei erheblichen Vertragswidrigkeiten auch ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreuden.
Pauschalreisegesetz

Änderung der Preise und sonstiger wesentlicher Bestandteile

Grundsätzlich sind im Reiserecht Preiserhöhungen zulässig, sofern auch Preissenkungen möglich sind. Hier gibt es natürlich Grenzen:

  • Sofern die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Gesamtpreises ausmacht, dürfen Sie binnen angemessener Frist kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Natürlich können Sie der Preiserhöhung auch zustimmen und die Reise antreten.
  • Für Preisanpassungen gilt eine 20-Tage-Grenze. Weniger als 20 Tage vor Reisebeginn darf keine Preiserhöhung erfolgen.

Vorsicht: Sofern Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagieren, wird dies als Zustimmung zur Preisanpassung gewertet. Daher sollten Sie – sofern Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind – unverzüglich mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen.

Sonstige einseitige Leistungsänderungen sind ebenfalls möglich. Hier muss zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen differenziert werden, wobei letztere bereits dann geändert werden können, sofern sich der Veranstalter im Pauschalreisevertrag ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Liegen jedoch Änderungen wesentlicher Eigenschaften der Reise, die dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten verursachen, vor, kann eine Änderung nur erfolgen, sofern dies zwingend erforderlich ist.

Hinweis: Auch hier erhält der Reisende wiederum ein kostenloses Rücktrittsrecht. Er kann aber auch am Vertrag festhalten und einen Anspruch auf Preissenkung geltend machen.

Ist eine Übertragung der Reise auf eine andere Person im Reiserecht vorgesehen?

Im Rahmen des Pauschalreisegesetzes besteht die Möglichkeit – ohne Zustimmung des Vertragspartners – die Reise auf eine andere Person zu übertragen. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass der „neue“ Reisende die Vertrags- und Teilnahmebedingungen erfüllt. Erwähnenswert ist, dass in solch einem Fall sowohl Überträger als auch Ersatzteilnehmer solidarisch für offene Entgelte haften.

Achtung: Eine Übertragung auf eine andere Person ist spätestens sieben Tage vor Reisebeginn möglich.

Bestehen Rücktrittsrechte im Reiserecht?

Sowohl für den Reisenden als auch den Veranstalter sind im Pauschalreisegesetz einige Rücktrittsrechte normiert:

 

  • Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Hier fällt jedoch in aller Regel eine Stornogebühr an.
  • Ohne Zahlung einer Stornogebühr kann der Reisende zurücktreten, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Solche Umstände sind bspw Naturkatastrophen oder Ausbruch einer ansteckenden Krankheit.
  • Auch der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Vertragserfüllung verhindern. Weiters steht ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht zu, sofern die Mindestteilnehmerzahl innerhalb bestimmter Fristen nicht erreicht wird.

Häufige Fragen zum Reiserecht - Pauschalreisegesetz (PRG):

Das Pauschalreisegesetz (PRG) regelt die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern bei Pauschalreisen. Ziel des Pauschalreisegesetzes ist es, Konsumenten umfassend zu schützen und sicherzustellen, dass gebuchte Reisen den vereinbarten Leistungen entsprechen.

Das Pauschalreisegesetz enthält insbesondere Vorschriften zu:

Eine Pauschalreise im Sinne des Pauschalreisegesetzes liegt vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen kombiniert und als Gesamtpaket angeboten werden, etwa:

  • Transport (zB Flug, Bahn)
  • Unterkunft (zB Hotel)
  • Zusatzleistungen (zB Ausflüge)
  • Mietwagen

Auch sogenannte Click-Through-Buchungen fallen unter das Pauschalreisegesetz, wenn mehrere Leistungen innerhalb von 24 Stunden gebucht werden und die Daten automatisch übernommen werden.

Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn mehrere Reiseleistungen vermittelt, aber separat gebucht und bezahlt werden.

Im Unterschied zur Pauschalreise gilt das Pauschalreisegesetz hier nur eingeschränkt. Der Reisende genießt daher weniger Schutz, insbesondere bei:

  • Haftung für Mängel
  • Gewährleistungsansprüchen

Das Pauschalreisegesetz verpflichtet jedoch zur klaren Information darüber, dass keine Pauschalreise vorliegt.

Das Pauschalreisegesetz verpflichtet Reiseveranstalter, vor Vertragsabschluss umfassende Informationen bereitzustellen. Dazu gehören:

  • Gesamtpreis inklusive aller Gebühren
  • Beschreibung der Reiseleistungen
  • Stornobedingungen
  • Kontaktdaten des Veranstalters
  • Einreise- und Visabestimmungen
  • Hinweise zu Versicherungen

Diese Informationen werden laut Pauschalreisegesetz Vertragsbestandteil. Fehlende Angaben können dazu führen, dass Zusatzkosten nicht bezahlt werden müssen.

Das Pauschalreisegesetz gewährt Reisenden bei mangelhaften Leistungen mehrere Ansprüche wie bspw Preisminderung oder Schadenersatz. Wir beraten Sie gerne individuell und umfassend zu Ihren Rechten im Rahmen des Pauschalreisegesetzes. Nehmen Sie noch heute für eine unverbindliche Erstberatung Kontakt auf. 

Das Pauschalreisegesetz erlaubt Preiserhöhungen nur eingeschränkt:

  • Maximal bis 8 % des Reisepreises ohne Rücktrittsrecht
  • Über 8 %: kostenloser Rücktritt möglich
  • Keine Preiserhöhung innerhalb von 20 Tagen vor Reisebeginn

Das Pauschalreisegesetz verlangt außerdem, dass auch Preissenkungen möglich sein müssen.

Ja, das Pauschalreisegesetz erlaubt eine Übertragung der Reise auf eine Ersatzperson, wenn:

  • diese alle Reisevoraussetzungen erfüllt
  • die Übertragung spätestens 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt

Der ursprüngliche Reisende und die Ersatzperson haften laut Pauschalreisegesetz gemeinsam für offene Kosten.

Nach dem Pauschalreisegesetz dürfen wesentliche Änderungen (zB Hotelwechsel, Terminverschiebung) nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen.

In solchen Fällen haben Reisende das Recht:

  • kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder
  • eine Preisminderung zu verlangen

Werden die Informationspflichten nach dem Pauschalreisegesetz verletzt, kann der Reisende:

  • Zusatzkosten verweigern
  • Schadenersatz verlangen
  • unter Umständen vom Vertrag zurücktreten

Auch bei verbundenen Reiseleistungen kann eine fehlerhafte Information zu erweiterten Ansprüchen führen.

Das österreichische Reiserecht, insbesondere das Pauschalreisegesetz (PRG), gewährt Reisenden umfangreiche Ansprüche bei erheblichen Abweichungen vom gebuchten Reisevertrag. Dazu gehören insbesondere Reisepreisminderung, Schadenersatz, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, Rücktrittsrechte sowie Ansprüche bei Verzögerungen, Ausfällen oder Mängeln.
Zusätzliche Rechte ergeben sich bspw aus den EU-Fluggastrechten und internationalen Abkommen wie dem Montrealer Übereinkommen.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen wesentlich von den vertraglich vereinbarten Bedingungen abweichen. Die zugesagte Reiseleistung wurde entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht. Beispiele:

  • Mangelhafte oder schmutzige Unterkunft
  • Abweichende Lage des Hotels
  • Fehlende, eingeschränkte oder defekte Einrichtungen (z. B. Pool, Klimaanlage)
  • Lärm- oder Gesundheitsbelastungen
  • Minderwertige Verpflegung
  • Ausfall zugesagter Leistungen (Transfers, Ausflüge, Zimmerkategorie etc.)

Ja, wenn ein Reisemangel vorliegt, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Preisminderung entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
Als Orientierung dient häufig die Frankfurter Tabelle, die von Gerichten regelmäßig zur Bewertung herangezogen wird. Eine verbindliche Quote ergibt sich jedoch stets aus der individuellen Situation.

  • Mangelhafte oder schmutzige Unterkunft
  • Abweichende Lage des Hotels
  • Fehlende, eingeschränkte oder defekte Einrichtungen (z. B. Pool, Klimaanlage)
  • Lärm- oder Gesundheitsbelastungen
  • Minderwertige Verpflegung
  • Ausfall zugesagter Leistungen (Transfers, Ausflüge, Zimmerkategorie etc.)

Neben der Reisepreisminderung können zusätzlich folgende Ansprüche bestehen:

  • Schadenersatz für finanzielle Schäden (z. B. Ersatzkäufe, zusätzliche Übernachtungen)
  • Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn der Urlaub wesentlich beeinträchtigt oder vereitelt wurde
  • Ausgleichszahlungen nach EU-Fluggastrechte-VO bei Flugverspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG 261/2004) sieht je nach Entfernung und Dauer der Verspätung pauschale Entschädigungen zwischen 250 € und 600 € vor.
Zusätzlich bestehen Ansprüche auf:

  • Ersatz von Zusatzkosten
  • Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, ggf. Hotel)
  • Rückerstattung des Ticketpreises oder alternative Beförderung

Damit Ansprüche erhalten bleiben, sollten folgende Schritte eingehalten werden:

  1. Mängel unverzüglich vor Ort melden (Reiseleitung, Hotel, Veranstalter) und Maßnahmen verlangen
  2. Schriftliche bestätigen lassen (sofern Mangel nicht gleich behoben wird)
  3. Dokumentation (Fotos, Videos, Zeugen, Bestätigungen)
  4. Ersatzleistungen (zB Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude als immaterieller Schaden)
  5. Reklamation beim Reiseveranstalter (schriftlich!)

Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Preisminderungs- oder Schadenersatzanspruchs kann für Pauschalreisen nicht auf weniger als zwei Jahre beschränkt werden (§ 12 Abs 6 PRG). Ohne Vereinbarung kommen die allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts zur Anwendung: drei Jahre nach § 1489 ABGB. Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-VO verjähren in Österreich in der Regel nach drei Jahren. Es empfiehlt sich jedoch, Ansprüche so früh wie möglich geltend zu machen, da eine rasche Dokumentation und Beweisführung entscheidend ist.

Die Erstbeurteilung ist kostenlos und unverbindlich. Nach Prüfung des Falls informieren wir Sie transparent über alle möglichen Kosten und Vergütungsmodelle. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernehmen wir gerne die Einholung der Deckungszusage.

Nein. Sobald Sie uns beauftragen, übernehmen wir die gesamte Kommunikation –inklusive außergerichtlicher Forderungen, Verhandlungen und gegebenenfalls gerichtlicher Vertretung.

In einer Vielzahl von Fällen lässt sich eine Lösung außergerichtlich erzielen. Ein Gerichtsverfahren wird nur dann geführt, wenn:

  • es notwendig ist, und
  • Sie dies ausdrücklich wünschen.

Unsere Juristen beraten Sie stets über Chancen, Risiken und die wirtschaftlich sinnvollste Lösung.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Antwort auf Ihre Anfrage. Unsere Erstprüfung ist kostenlos und liefert Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zu Erfolgsaussichten und möglichen Schritten.

Hilfreich sind insbesondere:

  • Reisevertrag / Buchungsbestätigung
  • Korrespondenz mit Veranstalter, Airline oder Unterkunft
  • Fotos, Videos, Dokumentation der Mängel
  • Rechnungen oder Belege für Zusatzkosten
  • Boarding-Pässe, Tickets

Ja, sofern die gesetzlichen Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Im Zweifel prüfen wir für Sie, ob eine Geltendmachung noch möglich ist.

Die Frankfurter Tabelle ist ein unverbindliches, aber in der Praxis oft herangezogenes Bewertungssystem für Reisemängel. Sie dient als Orientierung, welche Preisminderungsquote in bestimmten Situationen angemessen sein kann. Wir wenden sie als Orientierung an – maßgeblich bleibt jedoch immer der konkrete Einzelfall.

Senden Sie uns Ihren Fall unverbindlich über das Kontaktformular. Wir prüfen kostenlos, ob Reisepreisminderung, Schadenersatz oder Fluggastrechte in Frage kommen. Oft bestehen Ansprüche, obwohl Reisende das selbst nicht vermuten.

Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Ihr Flug am Zielort mehr als 3 Stunden verspätet ankommt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke:

  • Bis 1.500 km: EUR 250,00
  • 1.500 bis 3.500 km: EUR 400,00
  • Über 3.500 km: EUR 600,00

Mehr dazu finden Sie im folgenden Beitrag

Abhängig von der Länge der Verspätung haben Sie Anspruch auf:

  • Snacks, Mahlzeiten und Getränke
  • Kommunikationsmöglichkeiten (zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe)

Diese Betreuungsleistungen gelten ab folgenden Verspätungen:

  • Ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
  • Ab 3 Stunden bei Flügen über 1.500 km bis 3.500 km
  • Ab 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km

Falls die Airline diese Leistungen nicht anbietet, können Sie die Kosten selbst tragen und später bei der Fluggesellschaft geltend machen.

Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden haben Sie das Recht, von Ihrer Reise zurückzutreten und sich den Ticketpreis vollständig erstatten zu lassen.

Es gibt keine Entschädigung, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen, wie zB politische Instabilität oder Sicherheitsrisiken.

Technische Probleme befreien die Airline jedoch nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht, außer sie sind wirklich außergewöhnlich.

Ein Entschädigungsanspruch entfällt in folgenden Fällen:

Die Fluggesellschaft informiert mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung.

Bei einer späteren Mitteilung wird innerhalb festgelegter Fristen eine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten.

Die Flugabsage ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch mit angemessenen Maßnahmen nicht vermeiden lassen.

Um Ihren Anspruch geltend zu machen, sollten Sie sich die Verspätung und den Grund dafür von der Airline schriftlich bestätigen lassen. Heben Sie zudem alle Belege für zusätzliche Ausgaben wie Verpflegung oder Übernachtungen auf. Anschließend können Sie die Entschädigung direkt bei der Fluggesellschaft einfordern. Wenn die Airline sich weigert oder die Bearbeitung verzögert, helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Viele Fluggesellschaften versuchen, die Entschädigung durch bürokratische Hürden zu erschweren oder abzulehnen. In solchen Fällen unterstützen wir Sie, Ihre Ansprüche durchzusetzen und helfen Ihnen, den Prozess schnell und effizient abzuwickeln. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt auf.

Wenn Ihr Gepäck verspätet, beschädigt oder verloren geht, gelten bestimmte Regelungen:

  • Die Haftung der Fluggesellschaft greift nur bei internationalen Flügen zwischen Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens oder bei Flügen, die von einem Vertragsstaat ausgehen, in einen Nicht-Vertragsstaat führen und anschließend in denselben Vertragsstaat zurückkehren.
  • Verspätetes Gepäck: Bei verspätetem Gepäck erstattet die Fluglinie zusätzliche Kosten bis zu einer Grenze von etwa EUR 1.600,00. Melden Sie den Gepäckverlust sofort am Lost-and-Found-Schalter und lassen Sie sich ein PIR-Formular (Property Irregularity Report) ausstellen. Eine schriftliche Schadensmeldung muss innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks an die Fluggesellschaft geschickt werden.
  • Verlorenes oder beschädigtes Gepäck: Für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck haftet die Fluggesellschaft ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von etwa EUR 1.600,00. Die Entschädigung richtet sich nach dem Wert des Inhalts gemäß Ihrer Angaben. Der Schaden muss schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks, gemeldet werden.

Ein Anspruch auf Entschädigung kann bestehen, wenn durch eine erhebliche Verspätung auf internationalen Flügen ein konkreter Schaden entsteht. Voraussetzung ist, dass der Flug zwischen Staaten erfolgt, die das Montrealer Übereinkommen ratifiziert haben. Die Fluggesellschaft muss keinen Schadensersatz leisten, wenn sie nachweisen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verzögerung getroffen wurden. Die Entschädigung ist derzeit auf etwa 5.000 Euro für Passagiere und ca. 1.380 Euro für Gepäck begrenzt. Reisende müssen den Schaden mit Quittungen für zusätzliche Ausgaben, wie Übernachtungskosten oder Ersatzkleidung, belegen.

Ja, bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden haben Pauschalreisende das Recht auf eine Preisminderung, da die vereinbarte Leistung des Reisevertrags nicht vollständig erbracht wurde. Für jede zusätzliche Stunde Verspätung können bis zu 5 Prozent des Tagesreisepreises gefordert werden, maximal jedoch 20 Prozent des Gesamtreisepreises. Kleinere Verspätungen gelten meist als hinzunehmende Unannehmlichkeiten. Sollte sich Ihr Urlaub durch eine erhebliche Verspätung stark verkürzen, besteht möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadenersatz oder die Option, bei einem wesentlichen Mangel vom Vertrag zurückzutreten.